Gerichtsgutachten

Bei einem Teil der erstellten Gutachten handelt es sich um Gerichtsgutachten. Auftraggeber ist das zuständige Amtsgericht. Es wird tätig, wenn eine Zwangs- oder Teilungsversteigerung von einer Partei beantragt wird. Bei den Bewertungsobjekten handelt es sich meistens um bebaute Grundstücke. Um den Wert des bebauten Grundstücks feststellen zu können, beauftragt das Amtsgericht einen Sachverständigen per Beschluss mit der Feststellung des Verkehrswerts.

 

Nach Erhalt des Auftrags beantragt der Sachverständige alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte bei den zuständigen Behörden, die er für die Gutachtenerstellung benötigt. Die Zustellzeiten betragen ca. 3-5 Wochen. Für die Erstellung des Gutachtens ist es erforderlich, dass der Gutachter das Bewertungsobjekt von innen und von außen besichtigt. Hierzu setzt sich der Sachverständige nach Erhalt aller Unterlagen mit dem Eigentümer der Immobilie in Verbindung, um mit ihm einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.

Bei dem Besichtigungstermin werden vom Sachverständigen Fotos vom Bewertungsobjekt erstellt. Weiterhin wird ein Aufmaß bzw. ein Kontrollaufmaß der Räumlichkeiten vorgenommen. Gleichzeitig werden der Ausbau und der Zustand der Räume aufgenommen.

Es kommt vor, dass dem Gutachter der Zutritt zum Bewertungsobjekt seitens des Eigentümers verwehrt wird. In diesen Fällen ist der Sachverständige gehalten, den Verkehrswert nach dem äußeren Erscheinungsbild zu ermitteln. Da er den inneren Zustand nicht einschätzen kann, wird er Sicherheitsabschläge bei der Verkehrswertermittlung anbringen, die sich unweigerlich wertmindernd auf den Verkehrswert auswirken. Es sollte daher im Interesse des Eigentümers sein, dem Sachverständigen die Möglichkeit einer Ortsbesichtigung zu geben.

Nach der erfolgten Ortsbesichtigung wird der Sachverständige das Verkehrswertgutachten anfertigen. Das Gutachten wird dem Amtsgericht übergeben. Der Eigentümer erhält eine Ausfertigung des Gutachtens direkt vom Amtsgericht. Zum Aufbau und Umfang des Gutachtens siehe Rubrik "Gutachten – Umfang".

Die Entschädigungsrechnung für die Gutachtenerstellung stellt der Sachverständige an das Amtsgericht. Das Amtsgericht wird alle anfallenden Kosten und Ausgaben aus dem Versteigerungserlös einhalten. 


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